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Nachteilsausgleich

Als Nachteilsausgleich werden Maßnahmen bezeichnet, welche einer Schülerin/ einem Schüler mit einer Beeinträchtigung die Teilhabe am zielgleichen Unterricht ermöglichen. Diese Maßnahmen sind als Ausgleich für die bestehende Beeinträchtigung aufzufassen, die der Schülerin/ dem Schüler hilft vergleichbare Leistungen zu erzielen und sind grundsätzlich unabhängig vom Förderort.

Ein Nachteilsausgleich ist aufgrund einer Behinderung zu gewähren, ungeachtet dessen, ob ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt wurde.

Sie haben noch Fragen oder benötigen Unterstützung bei der Erstellung des individuellen Nachteilsausgleiches? Wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Nachteilsausgleich bei Lernstandserhebungen und Zentralen Prüfungen

Für die Lernstandserhebungen (VERA 3 und Lernstand 8) sowie für die Zentralen Prüfungen (ZP10)stehen Schülerinnen und Schülern mit einer Hörschädigung adaptierte Fassungen für den Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation zur Verfügung.
Näheres dazu finden Sie auch in unserer Informationsbroschüre "Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung an der allgemeinen Schule".